Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Der Finanzprokuratur steht, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt worden ist. Das Einschreiten der Finanzprokuratur vermag nicht die bereits eingetretene Rechtskraft aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010