RS OGH 1976/4/27 3Ob542/76, 4Ob538/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

AußStrG §128
AußStrG §129

Rechtssatz

Der Verlassenschaftskurator hat nicht nur auf der Aktivseite tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 542/76
  • 4 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
    Auch; Beisatz: Ist ein Verlassenschaftskurator ausdrücklich zur Vertretung der Verlassenschaft in allen Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden sollten, bestellt, so fallen auch drohende Rechtsstreitigkeiten darunter. Auch die außergerichtliche, mit Klageandrohung verbundene Geltendmachung von Forderungen ist jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit, "die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden soll". Der Verlassenschaftskurator ist daher zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches über von Gläubigern an ihn herangetragene Forderungen befugt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008072

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0030OB00542_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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