Norm
EO §200Rechtssatz
Bei einer Mehrheit von Verpflichteten kann im Regelfall nur jeder Verpflichtete die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der gegen ihn gerichteten Exekution beantragen, nicht aber auch der gegen andere Verpflichtete gerichteten Exekutionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002957Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00014_7600000_001