AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE4 AußStrG §9 I GBG §122 B GBG §136
Rechtssatz
Mangels gesetzlicher Regelung über die Legitimation zum Antrag nach § 136 GBG ist in einem Verfahren hierüber für die Rekurslegitimation der § 9 AußStrG anzuwenden, zumal auch § 134 GBG die ergänzende Anwendung des AußStrG anordnet.
Vgl auch; Beisatz: Hier: Legitimation eines Gläubigers des Liegenschaftseigentümers zum Begehren auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 135 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs? und Veräußerungsverbots infolge Todes des Verbotsbelasteten bejaht. (T1)