TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/29 98/13/0205

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dom- und Metropolitankapitels zu St. Stephan in Wien, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 10. September 1998, Zl. MD-VfR-D 2/98, betreffend Kommunalsteuer und Säumniszuschlag für die Jahre 1994 und 1995 sowie den Zeitraum Jänner bis Oktober 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. September 1997 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 4, gegenüber dem Dom- und Metropolitankapitel zu St. Stephan (der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei) ein Bescheid erlassen, mit welchem gemäß § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz 1993 Kommunalsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie den Zeitraum 1 bis 10/1996 in Höhe von insgesamt 746.037 S festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung entrichteter Kommunalsteuer in Höhe von 734.491,02 S abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Dombausekretariat - welches innerhalb des Domkapitels neben dem Kirchenmeisteramt als Verwaltungsstelle eingerichtet ist und die Verwaltung für die Belange des Wiederaufbaues und die bauliche Erhaltung des Stephansdomes wahrnimmt - sei ein Betrieb gewerblicher Art des Domkapitels im Sinne des § 2 KStG 1988, welcher gemäß § 3 Abs. 3 KommStG der Kommunalsteuer unterliege. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich bei der Tätigkeit des Dombausekretariats um eine außerhalb ihres Hoheitsbereiches erfolgende privatwirtschaftliche Tätigkeit. Nach Ansicht der Abgabenbehörde umfasse der Hoheitsbereich von Einrichtungen der katholischen Kirche die "kirchlichen Kerntätigkeiten" (z.B. Seelsorge, Führung von Schulen und Kindergärten, etc.), nicht jedoch die Instandhaltung von Gebäuden. Mit dem Anknüpfen an die Erzielung "anderer wirtschaftlicher Vorteile" stelle der Gesetzgeber klar, dass der Betrieb gewerblicher Art weder Einnahmen erzielen müsse noch seine Leistungen der Allgemeinheit anzubieten habe. Durch die Anführung der Vorteilserzielung neben der Einnahmenerzielung werde die Steuersubjekteigenschaft der so genannten Innenbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts sichergestellt. Die Betriebseigenschaft sei dann anzunehmen, wenn der Eigenbedarfsbetrieb als Konkurrenzbetrieb zu privatwirtschaftlichen Betrieben der Trägerkörperschaft Kosten erspare und ihr damit wirtschaftliche (geldwerte) Vorteile verschaffe. Ein solcher Betrieb trete also nach außen hin mit privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht direkt in wirtschaftliche Konkurrenz. Er erbringe keine Umsätze, sondern erbringe seine Leistungen zum Zwecke des Eigenverbrauchs durch die Trägerkörperschaft. Nur in Fällen, in denen ein Innenbetrieb ausschließlich oder überwiegend (§ 2 Abs. 5 KStG 1988) dem Hoheitsbetrieb der Körperschaft öffentlichen Rechts diene, liege kein Betrieb gewerblicher Art vor. Da "diese Merkmale auf das Dombausekretariat zutreffen, kann von einem Eigenbedarfsbetrieb des Domkapitels gesprochen" werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung, in welcher neben dem Hinweis, dass Eigenversorgungsbetriebe, die - wie der gegenständliche - ausschließlich oder überwiegend dem Hoheitsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts dienten, nach herrschender Auffassung keine Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § KStG 1988 darstellten, insbesondere vorgebracht worden war, dass die Erhebung von Kommunalsteuer "beim Dombausekretariat" mangels einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu Unrecht erfolgt sei, abgewiesen. Begründend wiederholte die belangte Behörde in weiten Teilen die Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides einschließlich der dort vertretenen Ansicht, dass der Hoheitsbereich von Einrichtungen der katholischen Kirche die kirchlichen Kerntätigkeiten, nicht jedoch die Instandhaltung von "Gebäuden" umfasse. Ergänzend meint die belangte Behörde, auch die Denkmalpflege werde von den kirchlichen Kerntätigkeiten nicht umfasst und in diesem Zusammenhang sei auch zu bezweifeln, ob der "Instandsetzungsaufwand der Stephanskirche" eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Seelsorge darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Dombausekretariats keine Einnahmen erzielt. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Ansicht der beschwerdeführenden Partei entgegentritt, die Bestimmung des § 3 Abs. 3 KommStG 1993 sei immer im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz KommStG 1993 auszulegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt vielmehr die Auffassung von Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Rz 152 zu § 3, wonach auf Grund der Tatbestandsformulierung des § 3 Abs. 3 erster Satz KommStG 1993 (arg.: "sind nur") keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass damit auch eine Ausweitung des allgemeinen Unternehmer- und Unternehmensbegriffes des § 3 Abs. 1 und  2 leg. cit. beabsichtigt war. § 3 Abs. 1 KommStG 1993 setzt aber ausdrücklich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Dies bedeutet, dass bei Körperschaften öffentlichen Rechts mit Betrieben, die eine solche Tätigkeit nicht entfalten, ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen ist.

Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Erzielung "anderer wirtschaftlicher Vorteile" klarstelle, dass der Betrieb gewerblicher Art weder Einnahmen erzielen müsse noch seine Leistungen der Allgemeinheit anzubieten habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Tatbestandsmerkmal im Körperschaftsteuergesetz 1988 (§ 2 Abs. 1), nicht aber im Kommunalsteuergesetz 1993 normiert wird. § 2 Abs. 1 KStG 1988 wird im Verweisungsumfang des § 3 Abs. 3 KommStG 1993 durch § 3 Abs. 1 zweiter Satz KommStG 1993 reduziert.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand schon enthalten ist.

Wien, am 29. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130205.X00

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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