Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter das Recht, einen Gesellschafterbeschluss, der auch nur aus formellen Gründen - insbesondere wegen Mitwirkung einer nicht stimmberechtigten Person - dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag zuwider zustande gekommen ist, unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG mit Klage anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021