Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Für jene Ausnahmsfälle, in denen ein Anrainer des Gehsteiges nicht vorhanden ist, muss es bei der allgemeinen Regelung bleiben, dass die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft, diese Verpflichtung kann durch ausdrückliche Vereinbarung oder schlüssig vom Träger der Straßenbaulast auf jemand anderen übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013