Norm
GBG §95 Abs1Rechtssatz
Bei der Rechtsmittelvorlage hat das Erstgericht auch sämtliche Urkunden, die ihm bei der Prüfung des Gesuches vorgelegen sind, anzuschließen. Rückgestellte Beilagen sind daher abzufordern. Es handelt sich dabei nicht um einen Verbesserungsauftrag im Sinne der §§ 84, 85 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060802Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0050OB00005_7600000_001