RS OGH 1976/4/28 1Ob586/76, 2Ob523/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1976
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Norm

EO §389 IIIA
EO §389 IIIB
EO §389 VB
EO §389 VE
EO §389 VI

Rechtssatz

Im Falle der Wiederholung des Antrags auf Erlassung einer (bereits abgelaufenen, also nicht einfach verlängerten) EV ist bei verständiger, nicht zu engherziger Auslegung der Anordnung des Gesetzes, daß der behauptete Anspruch "auf Verlangen" des Gerichtes zu bescheinigen ist, auf das Vorbringen und die Bescheinigungsanbote des ersten Antrages zurückzugreifen, zumal wenn er damals schon auf Grund der vorgelegten Urkunden (ohne Vernehmung der zusätzlich beantragten Zeugen) bewilligt worden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 1 Ob 586/76
  • 2 Ob 523/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 2 Ob 523/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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