Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Im Falle der Wiederholung des Antrags auf Erlassung einer (bereits abgelaufenen, also nicht einfach verlängerten) EV ist bei verständiger, nicht zu engherziger Auslegung der Anordnung des Gesetzes, daß der behauptete Anspruch "auf Verlangen" des Gerichtes zu bescheinigen ist, auf das Vorbringen und die Bescheinigungsanbote des ersten Antrages zurückzugreifen, zumal wenn er damals schon auf Grund der vorgelegten Urkunden (ohne Vernehmung der zusätzlich beantragten Zeugen) bewilligt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013