Norm
BGB §372Rechtssatz
Im Falle des § 12 Abs 2 dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054209Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_009