RS OGH 1976/4/29 7Ob27/76, 7Ob24/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1976
beobachten
merken

Norm

ABH 1971 Art16 Abs1 lita

Rechtssatz

1. Der Versicherungsschutz bei der Betriebshaftpflichtversicherung erfordert einen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung des Versicherten und dem Betrieb des Versicherungsnehmers.

2. Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit zu sehen (hier: Versetzen eines Fußtrittes).

3. Nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen verursachte Schädigungen fallen nicht unter den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/76
    Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 27/76
  • 7 Ob 24/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 24/80
    nur: 2. Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall des Klägers an seiner Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit ereignet hat, reicht für sich allein noch nicht aus, um darin eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit zu sehen (hier: Versetzen eines Fußtrittes). 3. Nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen verursachte Schädigungen fallen nicht unter den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081248

Dokumentnummer

JJR_19760429_OGH0002_0070OB00027_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten