Norm
MG §21a Abs2Rechtssatz
Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter - falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen - noch von dem Angebot Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069153Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009