Norm
StPO §461 Z4Rechtssatz
Ein bestimmter Wortlaut oder eine Begründung ist für den Einspruch nicht vorgeschrieben. Es genügt jede Erklärung des Beschuldigten, die unzweifelhalft erkennen läßt, daß er sich durch die Strafverfügung im Ausspruch über Schuld oder Strafe beschwert findet, wie zB die Bitte oder das Ersuchen die Strafe herabzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101753Dokumentnummer
JJR_19760429_OGH0002_0130OS00049_7600000_001