Norm
StPO §207 Abs3Rechtssatz
Aus der Übernahme der Anklagebegründung in die Entscheidungsgründe kann nicht abgeleitet werden, daß das Gericht keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097758Dokumentnummer
JJR_19760507_OGH0002_0130OS00050_7600000_001