Norm
EO §35 DRechtssatz
Bei Streitigkeiten nach § 35 EO kann von einer Einschränkung der Klage iS § 453 Abs 2 ZPO nur dann gesprochen werden, wenn nur mehr das Erlöschen oder die Hemmung eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, nicht aber wenn der betreibende Gläubiger die Exekution auf einen S 1.000,-- nicht übersteigenden Betrag einschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000154Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0030OB00052_7600000_001