Norm
PatG 1970 §160 Abs3Rechtssatz
PatG und UrhG regeln für die durch diese Gesetze geschützten Immaterialgüter die Vergütungsansprüche des Verletzten abschließend. Für zivilrechtliche Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen hingegen kann der Verletzte, weil das UWG diese Ansprüche nicht abschließend regelt, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Bereicherungsansprüche und Rechnungslegungsansprüche nach dem ABGB geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071427Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00369_7500000_007