Norm
MSchG 1970 §1Rechtssatz
Wenn auch grundsätzlich eine fehlende oder zu geringe Kennzeichnungskraft durch eine entsprechende Verkehrsgeltung ausgeglichen werden kann, so muß doch das entsprechende Zeichen an sich schutzfähig sein und darf ihm nur die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066829Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_004