- 4 Ob 314/76
Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
- 4 Ob 327/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
Auch; nur: Schutzunfähig sind Wörter, die der Umgangssprache oder einer Fachsprache angehören und für die ein Freihaltebedürfnis besteht, damit nicht ein Wort, das für die Verständigung der Menschen erforderlich ist, durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person der Sprache entzogen wird. (T2) Beisatz: Perlite-Perlitex (T3) Veröff: ÖBl 1980,13
- 4 Ob 375/80
Auch; nur T2; Beisatz: Rustikal (T4) Beisatz: Rustikal-Rusticane (T5) Veröff: SZ 54/1 = ÖBl 1981,106
- 4 Ob 401/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 401/80
nur T2; Beisatz: "TÜV" Für Worte der Fachsprache, die naturgemäß nur von einem beschränkten Personenkreis verwendet werden (ÖBl 1980,13), besteht dieses absolute Freihaltebedürfnis schon dann, wenn sie unter den in Frage kommenden Fachleuten allgemein gebräuchlich sind. (T6)
- 4 Ob 370/81
Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 370/81
Beisatz: Freihaltebedürfnis des Wortes "Promotions" in der Werbebranche. Daß die breite Öffentlichkeit den Firmenbestandteil "Promotions" als reines Phantasiewort ansehen wird, ist ohne rechtliche Bedeutung; maßgebend ist, daß dieses Wort innerhalb bestimmter Fachkreise nur die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T7) Veröff: ÖBl 1982,158
- 4 Ob 359/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 359/82
nur T2; Beisatz: Baumaschinen (T8)
- 4 Ob 369/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 369/84
nur T2; Beisatz: Flugambulanz (T9) Veröff: ÖBl 1985,11
- 4 Ob 38/88
Vgl auch; Beisatz: Firmenschlagwort "lemod ist Phantasiewort. (T10)
- 4 Ob 95/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 95/88
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 4 Ob 84/89
nur T2; Beisatz: Propangas (T11) Veröff: ÖBl 1990,117
- 4 Ob 138/89
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Kombucha (T12) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165
- 4 Ob 76/90
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: EXPO-Technik (T13)
- 4 Ob 40/91
Vgl auch; nur T2; Beisatz: New-line (T14) Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298
- 4 Ob 17/94
Beisatz: Hier: MOTO (T14)
- 4 Ob 1076/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1076/95
nur T2; Beisatz: Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis. (T15) Beisatz: "Energetik" (T16)
- 4 Ob 269/97f
Vgl auch
- 4 Ob 29/98p
nur T2; Beisatz: Maßgebend ist dabei, daß diese Wörter (wenn auch nur innerhalb bestimmter Fachkreise) allgemein gebräuchlich sind und ihnen die Bedeutung eines beschreibenden Hinweises auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens zukommt. (T17)