Norm
EO §3 IRechtssatz
Ist das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Exekutionsantrag zuständig, so bleibt eine spätere Überweisung der Wechselstreitigkeit für das Verfahren zur Bewilligung dieser Sicherstellungsexekution ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011