RS OGH 1976/5/11 3Ob43/76

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Veröffentlicht am 11.05.1976
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Norm

EO §3 I
EO §375

Rechtssatz

Ist das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Exekutionsantrag zuständig, so bleibt eine spätere Überweisung der Wechselstreitigkeit für das Verfahren zur Bewilligung dieser Sicherstellungsexekution ohne Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 3 Ob 43/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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