Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022