Norm
ZPO §515Rechtssatz
Der Grundsatz, dass dem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung dieser bereits vorliegenden Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, gilt für unzulässige abgesonderte Rechtsmittel nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018