Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfasste Schaden letztlich eintreten werde, worauf der Täter selbst oft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen kann, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021