Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Tilgung bezweckt gänzliche Rehabilitierung, Verurteilter gilt fortan als unbescholten; mit diesem Zweck und dieser Wirkung ist die wenn auch nur mittelbare Heranziehung getilgter Verurteilungen als erschwerender Umstand in einer Rückfallsrelation nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016