Norm
Tir HöfeG §1Rechtssatz
War der Hof im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener, so finden die besonderen Erbteilungsvorschriften Anwendung, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für Eintragung als geschlossener Hof nicht mehr gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020