RS OGH 1976/5/14 3Ob277/75

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Veröffentlicht am 14.05.1976
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Norm

OGHG §8
OGHGeo §53

Rechtssatz

Der Beschluß des einfachen Senates gemäß § 8 Abs 1 oder Abs 2 OGHG ist zu begründen und auszufertigen; die Entscheidung ist den Parteien jedoch erst gemeinsam mit der Entscheidung des verstärkten Senates und zwar dieser vorangestellt zuzustellen (siehe Beratungsprotokoll 3 Ob 277/75).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071028

Dokumentnummer

JJR_19760514_OGH0002_0030OB00277_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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