Norm
OGHG §8Rechtssatz
Der Beschluß des einfachen Senates gemäß § 8 Abs 1 oder Abs 2 OGHG ist zu begründen und auszufertigen; die Entscheidung ist den Parteien jedoch erst gemeinsam mit der Entscheidung des verstärkten Senates und zwar dieser vorangestellt zuzustellen (siehe Beratungsprotokoll 3 Ob 277/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071028Dokumentnummer
JJR_19760514_OGH0002_0030OB00277_7500000_002