Norm
StGB §105 ERechtssatz
Veranlasst der Dieb (oder Hehler) den Eigentümer des Diebsguts durch Drohung (Vernichtung des Diebsguts; hier: Kunstwerke) zur Zahlung eines Lösegeldes für die Rückgabe der Beute, so begeht er auch Erpressung (und nicht Nötigung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013