Norm
ZPO §467 BRechtssatz
Die fehlerhafte Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses schadet nicht, wenn kein Zweifel darüber besteht, welchen Beschluß der Rechtsmittelwerber bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017