RS OGH 1976/5/18 3Ob49/76, 6Ob153/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1976
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Norm

ZPO §467 B
ZPO §520 B

Rechtssatz

Die fehlerhafte Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses schadet nicht, wenn kein Zweifel darüber besteht, welchen Beschluß der Rechtsmittelwerber bekämpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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