Norm
ZPO §269Rechtssatz
Offenkundig ist, daß eine vermietete Liegenschaft grundsätzlich schlechter verwertbar ist als ein in einem wesentlichen Teil vom Eigentümer und seinen Angehörigen benützte Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040058Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00558_7600000_001