Norm
EO §54Rechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des § 303 Abs 3 EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001951Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00049_7600000_001