RS OGH 1976/5/18 3Ob49/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1976
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Norm

EO §54
EO §294 M4
EO §303

Rechtssatz

Das Exekutionsbewilligungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen "ins Leere" geht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung - allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinne des § 303 Abs 3 EO - zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibende Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/76
    Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 49/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001951

Dokumentnummer

JJR_19760518_OGH0002_0030OB00049_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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