Norm
EO §7 CRechtssatz
Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS § 7 Abs 2 EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017