Norm
KO §119 Abs2 BRechtssatz
Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065239Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003