RS OGH 1976/5/18 3Ob56/76, 8Ob8/93, 3Ob252/02h, 3Ob227/06p

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Veröffentlicht am 18.05.1976
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Norm

KO §119 Abs2 B

Rechtssatz

Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/76
    Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 56/76
  • 8 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 8/93
    Auch
  • 3 Ob 252/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 252/02h
    Auch; nur: Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen. (T1)
  • 3 Ob 227/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 227/06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065239

Dokumentnummer

JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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