Norm
ABGB §94 FRechtssatz
Mit der Ehescheidungsklage können nur jene Ansprüche aus dem Eheverhältnis verbunden werden, die sich aus dessen mit dem Scheidungsbegehren angestrebten Auflösung ergeben, also zwar Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe, nicht aber für die Zeit des noch aufrechten Bestehens der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009565Dokumentnummer
JJR_19760519_OGH0002_0010OB00615_7600000_001