Norm
VersVG §55Rechtssatz
Ein Gebäude kann auch dadurch "dauernd entwertet" sein, daß sein Abbruch bevorsteht. Dies setzt jedoch voraus, daß der Wille, das Gebäude abzureißen, als endgültig und unwiderruflich äußerlich in Erscheinung getreten ist.
Veröff: VersR 1976,845
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103734Dokumentnummer
JJR_19760519_AUSL000_0040ZR00035_7500000_001