Norm
AnfO §8Rechtssatz
1.) Der Gläubiger ist nicht genötigt, voraussichtlich aussichtslose Exekutionen zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen.
2.) Für die Anfechtung genügt es, wenn der Gläubiger durch sie wenigstens teilweise eine Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (SZ 35/35, SZ 32/56 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017