Norm
StGB §133 CRechtssatz
Zueignung ist die Überführung eines dem Täter anvertrauten Gutes oder des in ihm verkörperten Wertes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011