Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Auch bei der gemäß § 26 Abs 3 StGB im selbständigen (objektiven) Verfahren durchzuführenden Einziehung müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB, somit eine konkrete mit Strafe bedrohte, - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019