Norm
ABGB §92 CRechtssatz
Wurde zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund einer Zuwendung getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl SZ 40/123; SZ 43/16; RZ 1976/4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047189Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00608_7600000_002