Norm
ABGB §1002Rechtssatz
1./ In die Zuständigkeit des Gemeinderates gehört auch das Einschreiten in einer Grundbuchssache durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde schon wegen der damit übernommenen Verbindlichkeiten dem Bevollmächtigten gegenüber.
2./ Die Ausstellung einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 55 Abs 1 nö GdO und keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Vollmachtsfertigung durch den Vizebürgermeister entspricht nicht dem § 55 Abs 1 nö GdO 1973.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030800Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00009_7600000_001