- 5 Ob 548/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 5 Ob 548/76
Veröff: RZ 1977/15 S 537
- 5 Ob 628/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 628/77
- 6 Ob 666/78
Entscheidungstext OGH 31.08.1978 6 Ob 666/78
- 4 Ob 353/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 353/79
- 6 Ob 783/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 783/80
nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist. (T1)
- 1 Ob 9/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 9/81
nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. (T2)
- 6 Ob 706/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 706/81
Auch; nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes eingetreten ist. (T3)
- 6 Ob 750/81
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 750/81
Auch; nur T1
- 8 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 507/81
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Keine Änderung durch nach Aufhebung gestelltes Eventualbegehren. (T4)
- 1 Ob 52/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 52/81
- 7 Ob 755/82
Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 755/82
Ähnlich
- 8 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 569/82
nur T2
- 1 Ob 35/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 35/83
nur T2
- 7 Ob 38/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 38/83
Auch; nur T3
- 6 Ob 516/84
Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 516/84
Auch
- 7 Ob 732/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 732/83
nur T1
- 1 Ob 3/85
nur T3
- 7 Ob 601/86
- 2 Ob 529/90
Auch; nur T1
- 1 Ob 542/91
Vgl auch
- 1 Ob 591/93
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wegfall der Bindung, wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, dergestalt, dass nunmehr auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht Bedacht zu nehmen, oder aber über Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist. (T5)
- 5 Ob 105/97w
Auch
- 1 Ob 218/97h
Auch; nur T3
- 10 ObS 195/98v
Auch
- 7 Ob 311/98f
Vgl auch
- 6 Ob 82/02f
Vgl auch
- 6 Ob 309/05t
Ähnlich; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. (T6)
Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T7)
- 1 Ob 121/08p
Auch; nur T3
- 6 Ob 19/09a
Vgl; Beisatz: Einer Änderung der Rechtslage ist es insbesondere auch gleichzuhalten, wenn in der Zwischenzeit ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache in der von der Bindung erfassten Leitlinie eine abweichende Entscheidung gefällt hat. (T8)
Beisatz: Hier: Änderung der Rechtsprechung iZm der Zustellung an eine prozessunfähige Partei durch
1 Ob 6/01s und Anwendung der älteren Rechtsprechung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls. (T9)
- 4 Ob 55/10g
Auch
- 9 Ob 88/10x
Auch; nur T3
- 1 Ob 60/16d
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 60/16d
- 4 Ob 210/18p
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall einer neuen Entscheidung eines ausländischen Gerichts, der Bindungswirkung zukommt. (T10)