Norm
ZPO §503 Z4 E4c11Rechtssatz
Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Absicht dessen, der eine Willenserklärung abgibt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019