Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten ("Kinderdorf").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013