TE Vwgh Beschluss 2003/1/29 99/03/0267

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E13206000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;
AVG §38;
EURallg;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 99/0085 22. Mai 2003 * EuGH-Zahl: C-462/99 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/03/0071 B 24. November 1999 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/03/0108 E 18. Oktober 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache der T AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Mai 1999, Zl. Z 2/99-5, betreffend Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:

"1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden 'unabhängigen Stelle' für die Durchführung eines 'geeigneten Verfahrens' über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?"

Diese Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0154).

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030267.X00

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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