Norm
StPO §157Rechtssatz
Aus einer Bereitschaft der Prozeßpartei, die die Ladung eines Zeugen beantragt hat, sich auch mit der Verlesung eines mit diesem im Rechtshilfeweg aufzunehmenden Protokolles zu begnügen, kann das Gericht nicht die Rechtfertigung ableiten, auf die an sich durchführbar erscheinende unmittelbare Beweisaufnahme zu verrichten, weil der Versuch einer unmittelbaren Aufnahme dieses Beweises fehlschlug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097515Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0130OS00053_7600000_001