Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Das Berufungsverfahren bleibt infolge Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz mangelhaft, wenn das Erstgericht seine Feststellung über das Nichtvorliegen eines anderweiten Geschlechtsverkehrs ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter gegründet hat und das Berufungsgericht - entgegen einer entsprechenden im Berufungsverfahren erhobenen Rüge - einen angeblichen Mehrverkehrer sowie den Bestreitungskläger nicht vernommen hat, mag auch auf die Vernehmung des Zeugens in erster Instanz verzichtet worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048460Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00600_7600000_001