Norm
StGB §23 Abs4Rechtssatz
Nur im Sinne des § 23 Abs 1 Z 2 StGB qualifizierte Vortaten, sohin insbesondere solche, die eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen in der Dauer von mehr als sechs Monaten nach sich zogen, unterbrechen die Rückfallsverjährungsfrist des § 23 Abs 4 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090342Dokumentnummer
JJR_19760528_OGH0002_0110OS00062_7600000_001