RS OGH 1976/6/1 13Os9/76, 9Os64/77, 10Os157/81, 11Os151/87, 16Os38/90, 13Os106/93, 12Os45/96, 11Os10

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Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Der amtliche Zuständigkeitsbereich, die in abstracto zustehende Befugnis, umgrenzt die Amtsgeschäfte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 9/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 13 Os 9/76
    Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30
  • 9 Os 64/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 9 Os 64/77
    Vgl; Beisatz: Das Überschreiten der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen kann den Amtsmißbrauch begründen. (T1)
    Veröff: EvBl 1978/72 S 191 = SSt 48/78
  • 10 Os 157/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 10 Os 157/81
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte. (T2)
    Veröff: EvBl 1982/121 S 403
  • 11 Os 151/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 11 Os 151/87
    Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befaßt ist. (T3)
    Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9
  • 16 Os 38/90
    Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 38/90
    Veröff: EvBl 1991/72 S 318
  • 13 Os 106/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 106/93
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 12 Os 45/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 109/01
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 109/01
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 12 Os 54/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 54/03
    Vgl auch; Beisatz: Abstrakter Befugnisbegriff. (T4)
    Beisatz: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Angeklagte zur Tatzeit dienstfrei gewesen ist. (T5)
  • 14 Os 105/10p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 105/10p
    Vgl; Beis wie T3 nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T6)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl;Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T7)
    Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T8)
    Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T9)
  • 17 Os 11/14t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 11/14t
    Auch
  • 13 Os 2/14i
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 2/14i
    Beisatz: Hier: Zur Rechtsfrage der abstrakten Befugnis des Premierministers Sloweniens, in ein Ausschreibungsverfahren einzugreifen. (T10)
  • 14 Os 49/20t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 49/20t
    Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T11)
    Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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