Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
1. Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw zu pfändenden) Geldforderung sind devisenrechtliche verschieden zu beurteilen.
2. Wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG (vom Gericht vor Fassung des Überweisungsbeschlusses auf Grund des Exekutiongsantrages zu pfrüfende devisenrechtliche Zulässigkeit) kann gegen den Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003977Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_002