- 3 Ob 547/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 547/76
Veröff: RZ 1977/49 S 105
- 2 Ob 541/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 541/78
Vgl
- 7 Ob 680/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 680/78
Vgl auch
- 6 Ob 516/79
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 516/79
Vgl auch
- 6 Ob 616/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 6 Ob 616/79
Beisatz: Räumungsprozess, in dem das Vorliegen eines Bestandverhältnisses verneint wurde - nunmehr Kündigungsprozess. (T1)
- 1 Ob 632/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
Veröff: RZ 1980/31 S 138
- 4 Ob 542/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 542/79
Beisatz: In diesen Fällen ergreift die Bindungswirkung auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils. (T2)
- 5 Ob 700/79
Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 700/79
Vgl auch
- 3 Ob 616/78
Veröff: SZ 52/151 = JBl 1980,541
- 5 Ob 585/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 585/81
Beisatz: Erbrechtsklage - Erbschaftsklage. (T3)
- 4 Ob 538/82
Veröff: SZ 55/74
- 3 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 548/83
Beisatz: Wurde dem Begehren auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer bestimmten Sache stattgegeben, dann steht wegen der besonderen Verknüpfung mit diesem Inhalt der Vorentscheidung deren Rechtskraft der abweichenden sachlichen Entscheidung der auf den gleichen Sachverhalt gestützten Klage des Unterlegenen gegen den Sieger im Vorprozess auf Feststellung des Eigentumsrechtes des Unterlegenen entgegen. (T4)
- 6 Ob 761/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Bindungswirkung hinsichtlich der im Vorprozess gelösten Frage, wann das Bestandsverhältnis aufgelöst wurde für die im zweiten Prozess zu klärende Frage, wann der Bestandgegenstand übergeben wurde. (T5)
Veröff: JBl 1984,489
- 8 Ob 635/85
- 14 Ob 88/86
Beisatz: Diese Bindungswirkung schließt zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus; der Richter hat dabei aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (SZ 55/74 ua). (T6)
- 14 Ob 87/86
Beis wie T6
- 3 Ob 122/87
Beisatz: Keine Bindungswirkung eines Urteils, womit eine Erhöhung des Unterhalts wegen Verwirkung des Anspruchs abgelehnt wurde, für den nachfolgenden Oppositionsprozess betreffend den ursprünglichen Unterhaltsbetrag. (T7)
- 3 Ob 11/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 11/89
Beis wie T7; Veröff: RZ 1989/96 S 250
- 2 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 25/89
- 8 Ob 627/89
Vgl auch
- 9 ObA 203/91
Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 203/91
- 1 Ob 576/92
Auch
- 3 Ob 1073/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1073/92
Beis wie T6
- 9 ObA 224/92
Beis wie T6
- 3 Ob 52/93
Beisatz: Neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt ist durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. (T8)
- 2 Ob 42/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 42/93
- 7 Ob 612/93
- 1 Ob 536/94
Auch; Beisatz: Die Frage, ob jemand Kommanditanteile anderer Kommanditisten wirksam erwarb und damit Gesellschafter wurde, kann zufolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen für die Gesellschaft, ihre Komplementärin und ihre Kommanditisten nur einheitlich entschieden werden. (T9)
- 9 ObA 75/94
Beis wie T8
- 1 Ob 527/94
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 545/95
Auch; Beis wie T6
Veröff: SZ 68/103
- 1 Ob 574/95
Beis wie T6
- 1 Ob 40/95
Auch, Beis wie T6
- 5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
- 1 Ob 517/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung ist die Parteienidentität in beiden Verfahren. (T10)
- 4 Ob 2023/96w
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2023/96w
Vgl auch
- 6 Ob 2119/96b
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2119/96b
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 2152/96y
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T11)
- 4 Ob 187/97x
Vgl auch
- 2 Ob 81/97v
- 9 Ob 290/97f
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 334/97m
Auch
- 10 Ob 335/97f
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 344/97g
Beis wie T8
- 9 ObA 215/98b
Vgl auch; Beis wie T10
- 6 Ob 254/98s
Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach
§ 1330 ABGB. (T12)
- 9 ObA 205/98g
Vgl aber; Beisatz: Es reicht aber nicht aus, dass eine im Vorprozess (beziehungsweise hier: durch Teilanerkenntnis) relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden zu. (T13)
- 5 Ob 12/99x
- 7 Ob 41/99a
Auch; Veröff: SZ 72/35
- 7 Ob 106/98h
Vgl aber; Beis wie T13
- 6 Ob 59/99s
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Im Vorprozess über die Zahlungsklage ergangenes abweisende Urteil, welches die Voraussetzung der Wandlung bejahte. (T14)
- 7 Ob 179/99w
Auch
- 7 Ob 135/99z
Vgl; Beis ähnlich wie T13
- 7 Ob 184/99f
- 3 Ob 308/99m
Auch
- 5 Ob 333/99b
Vgl aber; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde das Institut des Zwischenantrags auf Feststellung völlig entwerten (
9 ObA 205/98g,
5 Ob 12/99x). (T15)
- 6 Ob 88/99f
Vgl auch; Beisatz: Hier keine Bindungswirkung: Gegenstand des Vorprozesses waren der dem Vorkaufsberechtigten (nur) beim dinglichen Vorkaufsrecht zustehende Abforderungsanspruch gegen die (außerbücherlichen) Dritterwerber gemäß § 1079 Satz 2 ABGB und ein Bereicherungsanspruch gegen diese als unredliche Besitzer. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gegen die - mit dem Vorkaufsrecht belasteten - Verkäufer einen durch die schadenersatzrechtliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem in § 1079 Satz 1 ABGB nicht ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruch sowie Schadenersatzansprüche geltend. (T16)
Beis wie T13
- 6 Ob 43/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier geht es um ein Feststellungsurteil, das eine Bindungswirkung für das "begriffliche Gegenteil" entfaltet und der Identität des Anspruchs gleichzuhalten ist; Thema: Mietverhältnis. (T17)
- 5 Ob 123/00z
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 55/00i
Vgl aber; Beis wie T13
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