Norm
StGB §153Rechtssatz
Der Machthaber hat dem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, weshalb jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten des Machthabers Missbrauch ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011