Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Ein Widerspruch des Urteiles mit sich selbst besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO; Widerspruch des Urteils mit sich selbstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041306Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022